Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von Sisterwood
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Angebote, Verträge, Lieferungen und Leistungen von Sisterwood, Offene Gesellschaft, Strozzigasse 26/26, 1080 Wien (nachfolgend „Sisterwood“ bzw Lieferantinnen genannt) an ihre Kund*innen (nachfolgend Kund*innen genannt). Hiermit wird der Einbeziehung von eigenen Bedingungen der Kund*innen widersprochen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Steht Sisterwood mit den Kund*innen in längerer Geschäftsbeziehung, so gelten diese AGB auch dann, wenn auf ihre Geltung nicht besonders hingewiesen wird. Die AGB gelten auch für Folgeaufträge, und zwar auch dann, wenn sie nicht gesondert mündlich oder schriftlich vereinbart werden.
1.2 Verbraucher*in ist jede natürliche Person, die ein Geschäft tätigt, das nicht zum Betrieb ihres Unternehmens gehört. Unternehmer*in im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Sparkassen, Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen (EWIV), Europäische Gesellschaften (SE) und Europäische Genossenschaften (SCE) sind Unternehmer kraft Rechtsform.
1.3 Mitarbeiter*innen unseres Unternehmens ist es untersagt, von diesen Bedingungen abweichende Zusagen zu machen. Mündliche Vereinbarungen erfordern für ihre Wirksamkeit die schriftliche Bestätigung der Lieferantinnen.
1.4 Für den Vertragsschluss steht ausschließlich die deutsche Sprache zur Verfügung.
2. Leistungen
Sisterwood bietet Planung, Produktion und Montage von individuellen Möbeln und Raumlösungen an, dabei wird ggf. auf Leistungen von Subunternehmen zurückgegriffen. Die genauen Leistungen werden im jeweiligen Angebot festgehalten.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Kund*innen erhalten nach einem kostenlosen Erstgespräch ein schriftliches Angebot. Dieses Angebot verliert seine Gültigkeit, sofern innerhalb von 14 Tagen keine Rückmeldung erfolgt.
3.2 Mündliche Mitteilungen von Sisterwood – auch auf Anfrage der Kund*innen – sind freibleibend, und zwar auch dann, wenn darin Preise, Termine und sonstige technische Spezifikationen mitgeteilt werden.
3.3 Der Vertragsabschluss kommt mit der an den Kund*innen übermittelten Auftragsbestätigung von Sisterwood oder, bei deren Fehlen, mit der Durchführung der Lieferung an die Kund*innen zustande. Der Vertrag kommt jedenfalls aber auch ohne Übermittlung einer Auftragsbestätigung zustande, wenn die Kund*innen das Angebot von Sisterwood schriftlich annehmen oder die schriftliche Auftragsvorlage von Sisterwood unterfertigen.
3.4 Weicht die von den Kund*innen unterfertigte Auftragsbestätigung von deren Bestellung ab, so gilt im Zweifel die Auftragsbestätigung, sofern es sich bei den Kund*innen nicht um eine*n Verbraucher*in handelt. Gegenüber einer*m Verbraucher*in kommt diesfalls kein Vertrag zustande.
3.5 Die angebotenen Preise können bis zur endgültigen Rechnungslegung um bis zu 10 Prozent abweichen. Grundsätzlich gelten sämtliche Möbel als ohne Montage bestellt. Eine in Auftrag gegebene Montage wird, wenn nichts anderes vereinbart wurde, nach Regiestunden gegen Nachweis berechnet. Verlangte Mehrarbeit, Überstunden, Nachtstunden und andere betriebliche Mehrkosten sind nach kollektivvertraglichem oder gesetzlichem Zuschlag separat zu bezahlen. Änderungen der Materialpreise unterliegen dem tagesaktuellen Preis bei Einkauf.
3.6 Sofern sich aus unserer Produktbeschreibung nichts anderes ergibt, handelt es sich bei den angegebenen Preisen um Gesamtpreise, die die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten. Gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten werden in der jeweiligen Produktbeschreibung gesondert angegeben.
3.7 Sollte es nach dem Erstentwurf große, konstruktive Änderungen geben, die von der besprochenen Beauftragung abweichen, und einen Neuentwurf nötig machen, behält sich Sisterwood* eine Planungspauschale (Preise siehe Angebot) vor.
3.8 Bei Nicht-Zustandekommens eines Auftrags, der sich bereits im Planungsprozess befand und visualisiert wurde, behält sich Sisterwood* vor, eine Planungspauschale (Preise siehe Angebot) zu verrechnen.
3.9 Weitere Änderungen (Optik, Materialänderungen, Positionierung und kleine konstruktive Änderungen) während der Planung sind mit zwei Korrekturschleifen gedeckelt. Änderungen, die über zwei Korrekturschleifen hinausgehen, werden nachverhandelt oder können zum Rücktritt vom Vertrag führen (in diesem Fall behält sich Sisterwood* vor, eine Planungspauschale, Preise siehe Angebot, zu verrechnen).
3.10 Bei Beauftragung von Projekten ist eine Vorauszahlung von 30 % bei Vertragsabschluss zu leisten. Die restliche Rechnungssumme ist spätestens 21 Tage ab Erhalt der Rechnung zu begleichen.
3.11 Bei Nicht-Einhaltung der Zahlungsfristen behält sich Sisterwood* vor, Mahngebühren zu erheben und rechtliche Schritte einzuleiten.
3.12 Die geplante Projektfertigstellung/Übergabe erfolgt unter Vorbehalt besonderer Umstände (z.B. Lieferengpässe, höhere Gewalt, Krankheit). Terminverschiebungen werden dem Kund*innen schnellstmöglich mitgeteilt.
3.13 Akzeptierte Zahlungsmethoden sind Überweisung und PayPal (hallo@sisterwood.at).
3.14 Angebote und Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstattet; auf auftragsspezifische Umstände, die außerhalb der Erkennbarkeit unseres Unternehmens liegen, kann kein Bedacht genommen werden. Sollte sich bei Auftragsdurchführung die Notwendigkeit weiterer Arbeiten bzw. Kostenerhöhungen ergeben, so wird unser Unternehmen die Kund*innen unverzüglich verständigen. Sollten die Kund*innen binnen einer Woche keine Entscheidung betreffend die Fortsetzung der unterbrochenen Arbeiten treffen bzw. die Kostensteigerungen nicht akzeptieren, behält sich unser Unternehmen vor, die erbrachte Teilleistung in Rechnung zu stellen und vom Vertrag zurückzutreten.
3.15 Unsere Angebote stehen allen Kund*innen mit einem Wohnsitz bzw. Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union offen. Eine Zustellung von Waren bieten wir jedoch ausschließlich nur nach Österreich an.
3.16 Bei Auswahl der Zahlungsart Rechnungskauf wird der Kaufpreis fällig, nachdem die Ware geliefert und in Rechnung gestellt wurde. In diesem Fall ist der Kaufpreis innerhalb von 21 Tagen ab Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Sisterwood behält sich vor, die Zahlungsart Rechnungskauf nur bis zu einem bestimmten Bestellvolumen anzubieten und diese Zahlungsart bei Überschreitung des angegebenen Bestellvolumens abzulehnen.
3.17 Die Kund*innen verpflichten sich für den Fall des Verzuges die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen sowie Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. zu bezahlen. Die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmer bleiben davon unberührt.
3.18 Kommen die Kund*innen ihren Zahlungen nicht nach, stellen sie ihre Zahlungen ein oder wird über ihr Vermögen der Konkurs oder Ausgleich eröffnet, so wird die gesamte Restschuld fällig. Bei Verbrauchergeschäften gilt dies nur, wenn Sisterwood selbst ihre Leistungen bereits erbracht hat, zumindest eine rückständige Leistung der Kund*innen seit mindestens sechs Wochen fällig ist sowie Sisterwood den Kund*innen unter Androhung des Terminverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.
4. Liefer- und Versandbedingungen
4.1 Lieferzeiten werden je nach Auftragslage direkt mit den Kund*innen vereinbart. Liefergebühren werden je nach Angebot verrechnet.
4.2 Die Lieferung von Waren erfolgt auf dem Versandweg an die von den Kund*innen angegebene Lieferanschrift, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei der Abwicklung der Transaktion ist die in der Bestellabwicklung der Lieferantinnen angegebene Lieferanschrift maßgeblich.
4.3 Sendet das Transportunternehmen die versandte Ware an Sisterwood zurück, da eine Zustellung bei den Kund*innen nicht möglich war, tragen Kund*innen die Kosten für den erfolglosen Versand. Dies gilt nicht, wenn die Kund*innen ihr Rücktrittsrecht wirksam ausüben, wenn sie den Umstand, der zur Unmöglichkeit der Zustellung geführt hat, nicht zu vertreten haben oder, wenn sie vorübergehend an der Annahme der angebotenen Leistung verhindert waren, es sei denn, dass die Lieferantinnen ihm die Leistung eine angemessene Zeit vorher angekündigt hatte.
4.4 Handeln die Kund*innen als Unternehmer*innen, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware auf die Kund*innen über, sobald die Lieferantinnen die Sache den Spediteur*innen, den Frachtführer*innen oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
Handelt die Kund*innen als Verbraucher*innen, geht die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung der Ware erst auf die Verbraucher*innen über, sobald die Ware an die Verbraucher*innen oder an einen von diesen bestimmten, von der*dem Beförderer*in verschiedenen Dritten abgeliefert wird. Haben aber die Verbraucher*innen selbst den Beförderungsvertrag geschlossen, ohne dabei eine von Sisterwood vorgeschlagene Auswahlmöglichkeit zu nützen, so geht die Gefahr bereits mit der Aushändigung der Ware an die Beförderer*innen über. Mangels anderer Vereinbarung erwirbt der Verbraucher zugleich mit dem Gefahrenübergang das Eigentum an der Ware.
4.5 Bei Selbstabholung informiert Sisterwood die Kund*innen zunächst (schriftlich) darüber, dass die bestellte Ware zur Abholung bereit steht. Nach Erhalt (Schriftverkehr) können die Kund*innen die Ware nach Absprache mit Sisterwood abholen. In diesem Fall werden keine Versandkosten berechnet.
5. Haftung
5.1 Sisterwood haftet bei grober Fahrlässigkeit sowie bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Im Übrigen ist eine Haftung ausgeschlossen.
5.2 Kund*innen haften für die Richtigkeit der von ihnen bereitgestellten Pläne oder Maßangaben, sofern ihre Unrichtigkeit nicht offenkundig ist. Ggf. anfallende Verzugskosten und -folgen treffen die Kund*innen.
5.3 Verletzt Sisterwood fahrlässig eine Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
5.4 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben – unabhängig von der Art des Vertragsabschlusses - vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und üblich sind. Als sachlich gerechtfertigt gelten insbesondere werkstoffbedingte Veränderungen, z.B. bei Maßen, Farben, Holz- und Furnierbild, Maserung und Struktur u.ä.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Sisterwood behält sich Nutzungsrechte für Fotos der Produkte vor.
6.2 Die gelieferten Möbel bleiben bis zur vollständigen Zahlung Eigentum von Sisterwood.
6.3 Visualisierungen und Designs sind geistiges Eigentum von Sisterwood und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Gefertigte Skizzen und Visualisierungen von Sisterwood stehen dem Kund*innen nur in einem ausschließlichen Nutzungsrecht zur Verfügung, d.h. sie dürfen ohne Absprache weder selber umgesetzt werden, noch bei einer*m Dienstleister*in in Auftrag gegeben werden. Weitere Nutzungsrechte, wie z.B. Veröffentlichungen, dürfen nur in Absprache durchgeführt werden.
7. Rücktrittsrecht
7.1 Verbraucher*innen mit Wohnsitz in der EU steht ein Rücktrittsrecht für Verträge zu, wenn
a. der Vertrag bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit der Unternehmer*innen und der Verbraucher*innen an einem Ort geschlossen wird, der kein Geschäftsraum der Unternehmer*innen ist,
b. für den die Verbraucher*innen unter den in Z. 1 genannten Umständen ein Angebot gemacht haben,
c. der in den Geschäftsräumen der Unternehmer*innen oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen wird, unmittelbar nachdem die Verbraucher*innen an einem anderen Ort als den Geschäftsräumen der Unternehmer*innen bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit der Unternehmer*innen oder dessen Beauftragten und der Verbraucher*innen persönlich und individuell angesprochen wurden, oder
d. der auf einem Ausflug geschlossen wird, der von den Unternehmer*innen oder von derren Beauftragten in der Absicht oder mit dem Ergebnis organisiert wurde, dass die Unternehmer*innen für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen bei den Verbraucher*innen werben oder werben lassen und entsprechende Verträge mit den Verbraucher*innen abschließen;
e. der Vertrag zwischen den Unternehmer*innen und den Verbraucher*innen ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Unternehmer*innen und der Verbraucher*innen im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschlossen wird, wobei bis einschließlich des Zustandekommens des Vertrags ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet werden;
f. die Verbraucher*innen ihre Vertragserklärung weder in den von den Unternehmer*innen für ihre geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben haben oder die Unternehmer*innen oder ein mit ihnen zusammenwirkender Dritter den Verbraucherinnen im Rahmen einer Werbefahrt, einer Ausflugsfahrt oder einer ähnlichen Veranstaltung oder durch persönliches, individuelles Ansprechen auf der Straße in die von den Unternehmer*innen für ihre geschäftlichen Zwecke benützten Räume gebracht haben und der Vertrag nicht unter Z. 1. – 5. fällt.
7.2 Das Rücktrittsrecht nach Z.6. steht den Verbraucher*innen nicht zu,
a. wenn sie selbst die geschäftliche Verbindung mit den Unternehmer*innen oder deren Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt haben,
b. wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen zwischen den Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen sind oder
c. bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort zu erbringen sind, wenn sie üblicherweise von Unternehmer*innen außerhalb ihrer Geschäftsräume geschlossen werden und das vereinbarte Entgelt 25 Euro, oder wenn das Unternehmen nach seiner Natur nicht in ständigen Geschäftsräumen betrieben wird und das Entgelt 50 Euro nicht übersteigt
d. bei Vertragserklärungen, die die Verbraucher*innen in körperlicher Abwesenheit der Unternehmer*innen abgegeben hat, es sei denn, dass sie dazu von den Unternehmer*innen gedrängt worden sind.
7.3 Das Rücktrittsrecht besteht ferner nicht bei Dienstleistungen, wenn die Unternehmer*innen aufgrund eines ausdrücklichen Verlangens der Verbraucher*innen noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Vertragserfüllung begonnen haben und wenn die Verbraucher*innen
a. entweder vor Beginn der Dienstleistungserbringung bestätigt haben, zur Kenntnis genommen zu haben, dass sie ihr Rücktrittsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung verlieren, oder
b. den Unternehmer*innen ausdrücklich zu einem Besuch aufgefordert haben, um Reparaturarbeiten vornehmen zu lassen.
7.4 Treten die Verbraucher*innen von einem Vertrag über Dienstleistungen zurück, nachdem sie durch ihre Bestellung ein Verlangen nach Vertragserfüllung vor Ablauf der Rücktrittsfrist erklärt und die Unternehmer*innen hierauf mit der Vertragserfüllung begonnen haben, so haben sie den Unternehmer*innen einen Betrag zu zahlen, der im Vergleich zum vertraglich vereinbarten Gesamtpreis verhältnismäßig den von den Unternehmer*innen bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen entspricht.
7.5 Die Verbraucher*innen haben auch kein Rücktrittsrecht bei Verträgen die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden (Z. 1.- 4.) und bei denen das von den Verbraucher*innen zu zahlende Entgelt den Betrag von 50 Euro nicht überschreitet.
7.6 Weitere Ausnahmen und nähere Informationen zum Rücktrittsrecht ergeben sich aus unserer Rücktrittsbelehrungen und Verzichtserklärung
7.7 Der Rücktritt/Storno muss schriftlich erklärt werden.
7.8 Bei einem Storno durch die Verbraucher*innen ist unser Unternehmen berechtigt, unbeschadet der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Entgeltes, Entschädigung bzw. Schadenersatzes eine Stornogebühr von 25 %, bei Sonderanfertigung nach Beginn der Herstellungsarbeiten von 75 % der Auftragssumme zu verlangen, sofern kein rechtzeitiger schriftlicher Vertragsrücktritt nach Punkt 7. bzw. § 3 KSchG vorliegt. Bei einem Storno werden alle bis dahin angelaufenen Kosten von der geleisteten Anzahlung einbehalten, bzw. in Rechnung gestellt. Sollte es aufgrund der fehlenden Anzahlung, gem. unserer Auftragsbestätigung, zu einem Nichtzustandekommen des Auftrages kommen, so behalten wir uns vor, eine Planungspauschale (Preise siehe Angebot) in Rechnung zu stellen, sofern eine Planung, oder eine Besichtigung vor Ort stattgefunden hat.
8. Reparaturen
Schuldet Sisterwood nach dem Inhalt des Vertrages die Reparatur einer Sache der Kund*innen, so gilt hierfür Folgendes:
8.1 Sisterwood erbringt ihre Leistungen nach ihrer Wahl in eigener Person oder durch qualifiziertes, von ihr ausgewähltes Personal. Dabei kann sich Sisterwood auch der Leistungen Dritter (Subunternehmer) bedienen, die in ihrem Auftrag tätig werden. Sofern sich aus der Leistungsbeschreibung von Sisterwood nichts anderes ergibt, haben die Kund*innen keinen Anspruch auf Auswahl einer bestimmten Person zur Durchführung der gewünschten Dienstleistung.
8.2 Die Kund*innen haben Sisterwood alle für die Reparatur der Sache erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, sofern deren Beschaffung nach dem Inhalt des Vertrages nicht in den Pflichtenkreis von Sisterwood fällt. Insbesondere haben die Kund*innen Sisterwood eine umfassende Fehlerbeschreibung zu übermitteln und ihr sämtliche Umstände mitzuteilen, die ursächlich für den festgestellten Fehler sein können.
8.3 Sofern nicht anders vereinbart, haben die Kund*innen die zu reparierende Sache auf eigene Kosten und Gefahr an den Sitz von Sisterwood zu versenden. Sisterwood empfiehlt den Kund*innen hierfür den Abschluss einer Transportversicherung. Ferner empfiehlt Sisterwood den Kund*innen, die Sache in einer geeigneten Transportverpackung zu versenden, um das Risiko von Transportschäden zu reduzieren und den Inhalt der Verpackung zu verbergen. Über offensichtliche Transportschäden wird Sisterwood die Kund*innen unverzüglich informieren, damit diese ihre ggf. gegenüber dem Transporteur bestehenden Rechte geltend machen können. Die Rücksendung der Sache erfolgt auf Kosten der Kund*innen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit der Übergabe der Sache an eine geeignete Transportperson am Geschäftssitz von Sisterwood auf die Kund*innen über. Auf Wunsch der Kund*innen wird Sisterwood für die Sache eine Transportversicherung abschließen.
8.4 Diese Bestimmungen beschränken nicht die gesetzlichen Gewährleistungsrechte der Kund*innen im Falle des Kaufs bzw. Bestellung einer Ware von Sisterwood.
8.5 Für Mängel der erbrachten Reparaturleistung haftet Sisterwood nach den Vorschriften der gesetzlichen Gewährleistung.
8.6 Sisterwood hat den Kund*innen auf die Unwirtschaftlichkeit einer Reparatur dann aufmerksam zu machen, wenn die Kund*innen nicht ausdrücklich auf Wiederherstellung um jeden Preis bestehen. Erweist sich erst im Zuge der Durchführung der Reparatur und ohne dass dies Sisterwood aufgrund dessen Fachwissens bei Vertragsabschluss erkennbar war, dass die Sache zur Wiederherstellung ungeeignet ist, so hat Sisterwood dies den Kund*innen unverzüglich mitzuteilen. Die Kund*innen haben in diesem Fall die bis dahin aufgelaufenen Kosten bzw. Wenn sie darauf bestehen und dies technisch noch möglich ist, die Kosten für den Zusammenbau zerlegter Sachen zu bezahlen.
9. Gewährleistung
Bei Vorliegen von Mängeln gelten die Vorschriften der gesetzlichen Gewährleistung. Sisterwood* haftet dafür, dass die Ware zusätzlich zu den vertraglich vereinbarten Eigenschaften die objektiv erforderlichen Eigenschaften hat. Das gilt nicht, soweit die Kund*innen bei Vertragsabschluss der Abweichung eines bestimmten Merkmals von den objektiv erforderlichen Eigenschaften ausdrücklich und gesondert zustimmt, was sie durch ihre Bestellung tun, nachdem sie von dieser Abweichung bei der Produktbeschreibung eigens in Kenntnis gesetzt wurden.
Hiervon abweichend gilt:
Für Unternehmer*innen
a. begründet ein unwesentlicher Mangel grundsätzlich keine Gewährleistungsansprüche;
b. hat Sisterwood die Wahl der Art der Behebung;
c. beginnt die Verjährung nicht erneut, wenn im Rahmen der Mängelhaftung eine Ersatzlieferung erfolgt.
Die Kund*innen werden darauf hingewiesen, dass ihrerseits möglicherweise Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten, Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren, Außenanstriche (z.B. Fenster) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss nachzubehandeln. Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen.
10. Besondere Bedingungen für die Verarbeitung von Waren nach bestimmten Vorgaben der Kund*innen
Schuldet Sisterwood nach dem Inhalt des Vertrages neben der Warenlieferung auch die Herstellung/Verarbeitung der Ware nach bestimmten Vorgaben der Kund*innen, müssen diese alle für die Verarbeitung erforderlichen Inhalte wie Texte, Bilder oder Grafiken zur Verfügung stellen und Sisterwood die hierfür erforderlichen Nutzungsrechte einräumen. Für die Beschaffung und den Rechteerwerb an diesen Inhalten sind die Kund*innen verantwortlich. Die Kund*innen erklären und übernehmen die Verantwortung dafür, dass sie das Recht besitzen, die Inhalte zu nutzen und tragen insbesondere dafür Sorge, dass hierdurch keine Rechte Dritter verletzt werden, insbesondere Urheber-, Marken- und Persönlichkeitsrechte.
Die Kund*innen stellen die Lieferantinnen von Ansprüchen Dritter frei und übernehmen im Zweifelsfall die notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung einschließlich aller Gerichts- und Anwaltskosten in gesetzlicher Höhe. Dies gilt nicht, wenn die Rechtsverletzung von den Kund*innen nicht zu vertreten ist.
11. Besondere Bedingungen für Montage-/Einbauleistungen
Sieht der Vertrag neben der Warenlieferung auch die Herstellung, Montage bzw. den Einbau der Ware bei den Kund*innen sowie ggf. entsprechende Vorbereitungsmaßnahmen (z. B. Aufmaß) vor, so gilt hierfür Folgendes:
11.1 Sisterwood erbringt die Leistung in eigener Person oder durch qualifiziertes, ausgewähltes Personal. Dabei kann sich Sisterwood auch der Leistungen Dritter (Subunternehmen) bedienen, die in Sisterwoods Auftrag tätig werden. Sofern sich aus der Leistungsbeschreibung nichts anderes ergibt, haben die Kund*innen keinen Anspruch auf Auswahl einer bestimmten Person zur Durchführung der gewünschten Dienstleistung.
11.2 Die Kund*innen haben Sisterwood die für die Erbringung der geschuldeten Dienstleistung erforderlichen Informationen vollständig und wahrheitsgemäß zur Verfügung zu stellen, sofern deren Beschaffung nach dem Inhalt des Vertrages nicht in den Pflichtenkreis von Sisterwood fällt.
11.3 Sisterwood wird sich nach Vertragsschluss mit den Kund*innen in Verbindung setzen, um einen Termin für die geschuldete Leistung zu vereinbaren. Die Kund*innen tragen dafür Sorge, dass Sisterwood bzw. das von Sisterwood beauftragte Personal zum vereinbarten Termin Zugang zu den betreffenden Einrichtungen der Kund*innen hat.
12. Mitwirkungspflicht
12.1 Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden, Einholung von Genehmigungen haben die Kund*innen fristgerecht und eigenverantwortlich sowie auf ihre Kosten zu veranlassen. Weiters haben die Kund*innen zu überprüfen, ob die zu liefernde Ware oder durchzuführende Leistung konform mit den jeweils anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen geht.
12.2 Unterbleibt eine entsprechende Überprüfung bzw. die Einholung von erforderlichen Bewilligungen durch die Kund*innen, so haftet Sisterwood nicht für die sich daraus ergebende Schäden oder Verzögerungen in der Ausführung und ist überdies berechtigt, die aus der durch die Kund*innen verschuldeten Verzögerung entstehende Zusatzaufwendungen und -kosten bei diesen einzufordern.
12.3 Die Kund*innen haben im Fall beauftragter Montage dafür Sorge zu tragen, dass am vereinbarten Liefer- bzw. Montagetag die jeweilige Montagestelle zugänglich, frei von allen Hindernissen und fertig für den Einbau des verkauften Produktes ist, widrigenfalls der Sisterwood berechtigt ist, allfällig anfallende Zusatzaufwendungen und -kosten von den Kund*innen zu fordern.
12.4 Eventuell ergänzend erforderliche Maurerei-, Zimmerei-, Schmiede-, Elektrik- und Malereiarbeiten sind von den Kund*innen grundsätzlich in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten auszuführen. Sisterwood ist nicht berechtigt, Arbeiten, die über den Gewerberechtsumfang hinausgehen, auszuführen. Sollten diese allfälligen Zusatzarbeiten zum vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermin nicht so fertig gestellt sein, dass Sisterwood umgehend mit der Montage beginnen kann, ist Sisterwood berechtigt, allfällig anfallende Zusatzaufwendungen und -kosten bei den Kund*innen einzufordern.
12.5 Bei notwendigen Verankerungen an Wänden und Decken haben die Kund*innen dafür Sorge zu tragen, dass die Untergründe zum Anbohren bzw. Befestigen geeignet sind, widrigenfalls entfällt unsere Haftung für sich daraus ergebende Schäden vollständig.
13. Datenschutz
Die Erhebung und Verarbeitung von Kund*innendaten erfolgt gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die Daten werden ausschließlich für den Kund*innenkontakt verwendet und nicht an Dritte weitergegeben.
14. Workshops
14.1 Teilnahmegebühren und Zahlungsbedingungen
Die jeweils zum Zeitpunkt der Anmeldung veröffentlichten Preise gelten für die Workshops von Sisterwood*. Alle Preise verstehen sich inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Kursgebühr ist bis eine Woche vor Seminarbeginn zu überweisen. Nicht-bezahlte Plätze können nach Warteliste vergeben werden.
14.2 Kursmaterialien
Materialien und Werkzeuge, sofern in der Workshopbeschreibung nicht anders definiert, werden von Sisterwood* bereitgestellt. Material- und Nutzungskosten sind im Workshoppreis inkludiert.
14.3 Werkstücke
Etwaige, in den Workshops gefertigte Werkstücke, fallen in den Besitz der Kursteilnehmer*innen und können mit nach Hause genommen werden. Eine Lagerung bzw. Aufbewahrung durch Sisterwood* ist nur nach vorheriger Absprache und je nach Lagermöglichkeiten gestattet.
14.4 Stornierung durch die Teilnehmer*innen
Die Stornierung kann schriftlich via E-Mail an hallo@sisterwood.at erfolgen. Bei Stornierung einer Teilnahme werden folgende Gebühren erhoben:
- Bis 14 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn: keine Gebühr
- 13 bis 7 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn: 50% der gesamten Gebühr
- Weniger als 7 Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn: volle Seminargebühr. Es ist den Teilnehmer*innen vorbehalten, die Teilnahme an eine andere Person weiterzugeben.
- Bei Nichterscheinen oder Abbruch des Seminars besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Kursgebühr.
- Sollte der Workshop abgesagt werden müssen, wird der gezahlte Teilnahmebeitrag rückerstattet.
14.5 Haftung
Für Unfälle, Krankheiten, Diebstähle etc., die während der Durchführung des Seminars auftreten, übernimmt Sisterwood* keine Haftung. Teilnehmende und Mitwirkende haften im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht für von ihnen verursachte Schäden.
14.6 Durchführungsänderungen durch Sisterwood*
Sisterwood* behält sich vor, bei Eintreten besonderer, nicht vorhersehbarer und von Sisterwood* nicht zu vertretender Umstände (wie Erkrankung oder sonstiger Ausfall einer Trainerin) den jeweiligen Workshop räumlich und/oder zeitlich zu verlegen, eine andere Trainerin einzusetzen oder die Veranstaltung abzusagen. Im Falle der Nichterreichung der Mindestteilnehmer*innenzahl behält sich Sisterwood* vor, die jeweilige Veranstaltung zeitlich zu verlegen oder abzusagen. In diesem Fall bemüht sich Sisterwood*, die Teilnehmer*innen spätestens 7 Kalendertage vor der geplanten Veranstaltung zu informieren.
Im Fall der zeitlichen Verlegung einer Veranstaltung können die Teilnehmer*innen zwischen der Teilnahme an dem ersatzweise angebotenen Termin und der Rückerstattung bereits bezahlter Teilnahmegebühren wählen. Bei ersatzloser Absage einer Veranstaltung werden bereits überwiesene Teilnahmegebühren zurückerstattet.
15. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Es gilt österreichisches Recht. Der Gerichtsstand ist Wien.
Noch Fragen?
hallo@sisterwood.at
+43 699 101 397 69
Noch Fragen?
hallo@sisterwood.at
+43 699 101 397 69
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hallo@sisterwood.at
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